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Keine Verfahrenserneuerung trotz Konventionswidrigkeit bei zwingenden Gesetzesfolgen

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Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung, kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.

  • OGH, 11.09.2014, 14 Os 47/14i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 363a StPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGSt Graz, 25.05.1999, 6 Vr 474/99Hv 262/99
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 815
  • Arbeitsrecht

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