Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Ermittlung von IP-Adressen sowie der Namen von Benutzern des Internets; Abweisung der Beschwerde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 6533 Wörter, Seiten 25-32
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inkl MwSt
Die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Ermittlung der IP-Adresse sowie des Namens und der Anschrift eines Internet-Nutzers (§ 53 Abs 3a SPG) stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Sie ermächtigt nicht zur Ermittlung von Inhaltsdaten oder zu einer geheimen Überwachung des Internetverkehrs. Die Eingriffsermächtigung ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz und Art 8 EMRK verhältnismäßig. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte werden durch Abweisung einer Beschwerde durch die Datenschutzkommission nicht verletzt. Die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit Unmündiger angesichts des Internetauftritts des Beschwerdeführers in einem auf sexuelle Kontakte spezialisierten Chatroom war nicht unvertretbar.
- Berka, Walter
- § 18 Abs 2 ECG
- VfGH, 29.06.2012, B 1031/11
- § 53 Abs 3a Z 3 SPG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2013, 25
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 8 EMRK
- § 1 DSG
- Art 7 B-VG
- Zivilverfahrensrecht
- § 53 Abs 3a Z 2 SPG
- Art 10a StGG
- Art 14 EMRK
- Arbeitsrecht
- § 18 Abs 5 ECG