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Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SPG über die Verpflichtung, eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch zu nehmen

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Die – keinen Strafcharakter aufweisende – Verpflichtung des Gefährders zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nach Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots verstößt nicht gegen das Recht auf persönliche Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; der Eingriff in die Rechte des Gefährders ist zur Hintanhaltung künftiger Gewaltsituationen verhältnismäßig.

  • JBL 2024, 380
  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 07.12.2023, G 105/2023 ua
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 382f EO, RGBl 79/1896 idF BGBl I 202/2021
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • §§ 25, 38a, 84 SPG, BGBl 566/1991 idF BGBl I 147/2022

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