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Keine Verfassungswidrigkeit eines Ausschlusses der Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle für subsidiär Schutzberechtigte

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Aus § 35 Abs 2 PStG 2013 folgt, dass im Ausland eingetretene Personenstandsfälle von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind. Diese Rechtslage verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Art 8 EMRK. Da subsidiär Schutzberechtigte nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und – anders als Asylberechtigte – grundsätzlich mit den Behörden ihres Heimatstaates Kontakt aufnehmen können, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, diese Personengruppe von der Möglichkeit einer Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle auszuschließen. Für den Fall, dass subsidiär Schutzberechtigte zur Wahrung ihrer Rechte einen bestimmten Personenstandsfall nachweisen müssen, ist der zuständige Materiengesetzgeber gehalten, geeignete Erleichterungen vorzusehen.

  • Art 8 EMRK
  • § 35 Abs 2 Personenstandsgesetz
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 06.12.2023, G 170/2023
  • ZVG-Slg 2024/27

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