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Keine Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs 3 ZustellG

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Keine Verfassungswidrigkeit des Wortes „rechtzeitig“ in § 17 Abs 3 ZustellG (Bestimmung betreffend die Hinterlegung eines Dokuments bei Abwesenheit). Die angefochtene Bestimmung eröffnet zwar einen Spielraum, um eine umfassende Einzelfallbetrachtung zu ermöglichen, und weist dadurch zwangsläufig gewisse Unschärfen auf, sie ist jedoch in Anbetracht der (einander nicht widersprechenden) Judikatur von VwGH und OGH nicht zu unbestimmt. Es ist dem Einzelnen möglich, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren, und sohin hinreichend klar geregelt, wann die Zustellung iS des § 17 Abs 3 letzter Satz ZustellG wirksam wird.

  • JBL 2021, 99
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 17 Abs 3 ZustellG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 25.09.2020, G 222/2020
  • Arbeitsrecht

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