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Keine Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 3 RichtWG und § 16 Abs 7 MRG

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Keine Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 3 RichtWG, BGBl 800/1993 (Verbot der Vereinbarung eines Lagezuschlags für Mietwohnungen in Gründerzeitvierteln): Diese an einen architekturhistorischen städtebaulichen Tatbestand anknüpfende und Veränderungen der Wohnumgebung berücksichtigende Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitischen Interessen liegt keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung vor. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Keine Unsachlichkeit des in § 16 Abs 7 MRG, BGBl 520/1981 idF BGBl I 100/2014, normierten pauschalen Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse: Der vorgenommene Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer erhöhten Verfügbarkeit der Wohnung und den Interessen des Mieters an einem gesicherten Bestandrecht liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Im Übrigen Zurückweisung der Anträge auf (teilweise) Aufhebung des § 5 RichtWG in unterschiedlichen Fassungen bzw unterschiedlicher Fassungen der Kundmachungen der Änderungen der Richtwerte sowie von Richtwertverordnungen wegen zu eng gefassten Anfechtungsumfanges.

  • Art 6 StGG
  • Art 2 StGG
  • Öffentliches Recht
  • § 16 Abs 4 MRG
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Art 18 Abs 1 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 5 StGG
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 12.10.2016, G 673/2015 ua
  • § 2 RichtWG
  • JBL 2017, 19
  • § 5 RichtWG
  • § 16 Abs 7 MRG
  • Arbeitsrecht

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