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Keine Verfassungswidrigkeit von § 3 VbVG
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 6654 Wörter
- Seiten 367-374
- https://doi.org/10.33196/jbl201706036701
30,00 €
inkl MwSt§ 3 VbVG, BGBl I 151/2005 idF BGBl I 112/2007, (Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter) verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren.
Die Verbandsverantwortlichkeit ist als strafrechtliche Kategorie eigener Art mangels eines entsprechenden verfassungsrechtlichen Gebotes nicht am Schuldprinzip zu messen.
Die Regelung ist angesichts des bestehenden Konnexes zwischen der juristischen Person und der natürlichen Person nicht unsachlich: § 3 VbVG konkretisiert – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen. Angesichts der im Verantwortungsbereich des Verbandes, der in jedem Fall (nur) durch seine Entscheidungsträger agieren kann, liegenden Verantwortlichkeit, Entscheidungsträger auszuwählen, die für ein gesetzmäßiges Verhalten des Verbandes sorgen, kommt es weder zu einer Zurechnung „fremder“ Schuld noch zu einer Erfolgshaftung oder einer Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes.
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien der EMRK.
- Hilf, Marianne Johanna
- JBL 2017, 367
- § 3 VbVG
- Öffentliches Recht
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- VfGH, 02.12.2016, G 497/2015 ua
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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