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Keine Verfassungswidrigkeit von § 725 ABGB

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§ 725 ABGB (Bestimmung betreffend die gesetzlich vorgesehene Aufhebung einer letztwilligen Verfügung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgrund Verlusts der Angehörigenstellung) verstößt weder gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (mangels Eröffnung des Schutzbereichs) noch gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

Die Bestimmung, mit der der Gesetzgeber dem vermuteten wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen will, liegt im öffentlichen Interesse und dient darüber hinaus auch dem Ziel der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. § 725 ABGB ist zur Zielerreichung auch geeignet: Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, dass es üblicherweise nicht dem wahren Willen des Erblassers entspricht, wenn der frühere Angehörige nach ihm erbt. Angesichts dessen, dass es dem Erblasser offensteht, ausdrücklich Gegenteiliges anzuordnen, ist die Bestimmung auch nicht unverhältnismäßig bzw unsachlich.

  • VfGH, 27.06.2018, G 409/2017
  • Öffentliches Recht
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 778
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG
  • § 725 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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