



Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bei Zurückweisung wegen res iudicata
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 8
- Verfahrensrecht, 875 Wörter
- Seiten 436-437
- https://doi.org/10.33196/zvg202106043601
20,00 €
inkl MwStDa durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann, fehlt der Partei, die dieses Recht beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation und sind Beschwerden gegen die Ablehnung zurückzuweisen.
- § 68 AVG
- LVwG OÖ, 13.04.2021, LVwG-050197/2/ER
- ZVG-Slg 2021/88
- Verwaltungsverfahrensrecht
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