Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Keine Veröffentlichung von einstweiligen Verfügungen des Kartellgericht in Ediktsdatei

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
870 Wörter, Seiten 476-477

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Keine Veröffentlichung von einstweiligen Verfügungen des Kartellgericht in Ediktsdatei in den Warenkorb legen

Eine im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung ist regelmäßig befristet und hat somit immer nur vorläufigen Bestand; die endgültige Aussage über einen Kartellrechtsverstoß erfolgt erst im Hauptverfahren. Eine Information der Öffentlichkeit über einen bloß vorläufigen Zwischenbefund ist aber entbehrlich, weil Dritte daraus noch keine Konsequenzen für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen ziehen können.

Auch abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.

  • § 37 Abs 1 KartG
  • WBl-Slg 2014/164
  • LG Salzburg, 22.07.2008, 2 Cg 102/08m-3
  • OLG Wien als KartellG, 07.11.2013, 27 Kt 106/13-827 Kt 107/13-8
  • OGH als KOG, 05.05.2014, 16 Ok 1/14, „Ediktsdatei“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice