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Keine Veröffentlichung von einstweiligen Verfügungen des Kartellgericht in Ediktsdatei

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Eine im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung ist regelmäßig befristet und hat somit immer nur vorläufigen Bestand; die endgültige Aussage über einen Kartellrechtsverstoß erfolgt erst im Hauptverfahren. Eine Information der Öffentlichkeit über einen bloß vorläufigen Zwischenbefund ist aber entbehrlich, weil Dritte daraus noch keine Konsequenzen für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen ziehen können.

Auch abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.

  • § 37 Abs 1 KartG
  • WBl-Slg 2014/164
  • LG Salzburg, 22.07.2008, 2 Cg 102/08m-3
  • OLG Wien als KartellG, 07.11.2013, 27 Kt 106/13-827 Kt 107/13-8
  • OGH als KOG, 05.05.2014, 16 Ok 1/14, „Ediktsdatei“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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