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Keine Verweigerung der Anerkennung einer Entscheidung nach Art 34 Nr 2 EuGVVO wegen bloß formaler Zustellfehler

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Im Hinblick auf Art 34 Nr 2 EuGVVO ist selbst im Fall der Verletzung der jeweiligen Zustellvorschriften noch von einem inhaltlichen Standpunkt zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. Es geht um Wertungen tatsächlicher Art; ein rein formaler Zustellfehler reicht nicht aus, um die Anerkennung der Entscheidung zu verhindern.

Auch eine fiktive Zustellung kann grundsätzlich zulässig sein, sofern sie durch qualifizierte Umstände gerechtfertigt ist. Durch die Verletzung der Pflicht eines Unternehmers das Firmenbuch von Adressänderungen zu informieren, tritt ein solcher qualifizierter Umstand ein, der eine fiktive Zustellung rechtfertigt; ein sorgfältiger Unternehmer wäre seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen.

  • Art 34 EuGVVO
  • JBL 2016, 461
  • Öffentliches Recht
  • LG Linz, 29.05.2015, 38 Cg 119/13g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 08.09.2015, 4 R 117/15a
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 23.02.2016, 6 Ob 205/15p
  • Arbeitsrecht

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