


Keine Vorhaftanrechnung von weniger als einem Tag
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2014
- Inhalt:
- Zur Erinnerung
- Umfang:
- 843 Wörter, Seiten 179-180
20,00 €
inkl MwSt




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Nach § 38 StGB ist zwar jede polizeiliche Verwahrungshaft, auch wenn die Festnahme nicht im Auftrag eines Gerichtes stattfindet und nicht unmittelbar zu einer gerichtlichen Haft führt, auf die Strafe anzurechnen, aber – im Blick auf § 18 Abs 2 StGB – nur sofern diese Haft das Ausmaß der geringsten zeitlichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag iS des § 18 Abs 2 StGB übersteigt. Das Erfordernis einer bestimmten Mindestdauer der Haft bedeutet aber nur, dass Anhaltungen, die diese Mindestdauer erreichen oder übersteigen, jedenfalls [...] auf die Strafe angerechnet werden müssen, verbietet es aber umgekehrt nicht, auch eine kürzere Anhaltung gemäß der zitierten Gesetzesstelle anzurechnen, mag diese Anrechnung auch nicht zwingend geboten sein.
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- Nimmervoll, Rainer
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- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2014, 179
Nach § 38 StGB ist zwar jede polizeiliche Verwahrungshaft, auch wenn die Festnahme nicht im Auftrag eines Gerichtes stattfindet und nicht unmittelbar zu einer gerichtlichen Haft führt, auf die Strafe anzurechnen, aber – im Blick auf § 18 Abs 2 StGB – nur sofern diese Haft das Ausmaß der geringsten zeitlichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag iS des § 18 Abs 2 StGB übersteigt. Das Erfordernis einer bestimmten Mindestdauer der Haft bedeutet aber nur, dass Anhaltungen, die diese Mindestdauer erreichen oder übersteigen, jedenfalls [...] auf die Strafe angerechnet werden müssen, verbietet es aber umgekehrt nicht, auch eine kürzere Anhaltung gemäß der zitierten Gesetzesstelle anzurechnen, mag diese Anrechnung auch nicht zwingend geboten sein.
- Nimmervoll, Rainer
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2014, 179