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Bittner, Ludwig

Keine Vormerkung bei Unbestimmtheit des Kaufanbots

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Die Vormerkung (§ 8 Z 2 GBG) kann aufgrund einer beigebrachten Urkunde bewilligt werden, wenn diese zwar nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt (§ 35 GBG). Aus dem Inhalt der die Grundlage für den Erwerb eines dinglichen Rechts bildenden Urkunde muss sich also das Zustandekommen des entsprechenden Rechtsgeschäfts ergeben. Geht aus einer Urkunde nicht klar hervor, wer die Liegenschaft oder einzelne Anteile daran unmittelbar nach der Verkäuferin in sein Eigentum übertragen erhalten soll, so bildet diese Urkunde keine taugliche Grundlage für eine Verbücherung des Eigentums.

  • Bittner, Ludwig
  • § 433 ABGB
  • BG Villach, TZ 3212/18
  • § 94 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 163/18h
  • § 8 Z 2 GBG
  • § 27 GBG
  • § 26 GBG
  • WOBL-Slg 2019/126
  • LG Klagenfurt, 2 R 107/18i
  • § 35 GBG

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