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Keine Vorsteuerberichtigung bei geänderter rechtlicher Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts

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Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind und hinsichtlich derer gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084).

  • VwGH, 23.11.2022, Ro 2021/15/0017, Aufhebung des angefochtenen Erk wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
  • BFG, Zl RV/4100191/2020
  • WOBL-Slg 2024/115
  • § 12 Abs 10 UStG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12 Abs 11 UStG

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