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Heft 12, Dezember 2015, Band 28
Keine Wegehalterhaftung eines Klettervereins für Schäden durch sturmbedingten Baumsturz nahe einer Kletterroute
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1100 Wörter
- Seiten 402-403
- https://doi.org/10.33196/wobl201512040201
30,00 €
inkl MwStAlle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB. Welche Maßnahme der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann.
Den Halter einer Kletterroute trifft – mangels entsprechender Anzeichen – keine Pflicht zur Überprüfung des felsnahen Baumbestands, um Schäden infolge sturmbedingten Baumsturzes zu vermeiden.
- Jandl, Claudia
- OLG Linz, 6 R 173/14z
- § 1319a ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/170
- OGH, 25.02.2015, 9 Ob 4/15a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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