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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 4, Dezember 2017, Band 2017
Keine weite Auslegung von § 15 BTVG: Der Bauträger haftet nicht für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung, etwa eine...
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2017
- Judikatur, 3207 Wörter
- Seiten 155-160
- https://doi.org/10.33196/zrb201704015501
20,00 €
inkl MwStGemäß § 6 Abs 4 MaklerG hat der Makler im Fall eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen ihm und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Auch wenn im Kauf- und Bauträgervertrag eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision ausdrücklich festgehalten ist, fällt eine solche Zahlung des Erwerbers nicht in den Anwendungsbereich des § 15 BTVG, da diese Bestimmung angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden kann, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung geleistet wurden. Auch wenn daher eine sich aus dem Maklervertrag ergebende Zahlungsverpflichtung im Bauträgervertrag angeführt ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zahlungspflicht „entsprechend dem Bauträgervertrag“.
Bei der Beurteilung von Aussagen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser iSd § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung geführte Gespräche über Sonderwünsche, die Aufnahme eines Sonderwunschprotokolls und dessen Weiterleitung an den ausführenden Professionisten ist kein Verhalten des Bauträgers, das geeignet ist, bei der Käuferin eine abweichende Vorstellung vom konkreten Inhalt des kurz darauf abgeschlossenen schriftlichen Kauf- und Bauträgervertrags herbeizuführen, auch wenn die Käuferin auf den Inhalt des schriftlichen Vertrags nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Selbst der Umstand, dass der Bauträger aufgrund einer Mängelrüge der Käuferin in Bezug auf die ausgeführten Sonderwünsche den Professionisten zur Mängelbehebung veranlasst, führt nicht zur Annahme einer konkludenten Vertragsänderung.
- Seeber, Thomas
- Seeber-Grimm, Diana
- konkludente Vertragsänderung
- OGH, 07.06.2017, 3 Ob 67/17z
- Sonderwunschprotokoll
- Rückforderungsanspruch
- ZRB 2017, 155
- Maklervertrag
- Bauträgervertrag
- § 863 ABGB
- Bauträger
- § 6 Abs 4 MaklerG
- § 15 BTVG
- Baurecht