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Keine weitere Fristunterbrechung durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nach § 73 Abs 3 ZPO selbst bei Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 2478 Wörter
- Seiten 392-395
- https://doi.org/10.33196/jbl201606039201
30,00 €
inkl MwStNur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet wird.
- OLG Innsbruck, 02.12.2015, 4 R 172/15y
- § 73 Abs 3 ZPO
- Öffentliches Recht
- JBL 2016, 392
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 31.03.2016, 1 Ob 9/16d
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Innsbruck, 24.09.2015, 10 Cg 140/14z
- § 73 Abs 2 ZPO
- § 464 Abs 3 ZPO
- Arbeitsrecht
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