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Keine weiteren Sollzinsen während gesetzlicher Stundung nach 2. COVID-19-JuBG von Verbraucherkreditverträgen

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Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG folgt, dass sich der vom Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags insgesamt zu zahlende Gesamtbetrag zufolge der Stundung nicht erhöhen darf.

In den Anwendungsbereich des § 2 des 2. COVID-19-JuBG fallen gerade nicht (regelmäßig revolvierend ausnutzbare) Geschäftskredite, sondern (abgesehen von der in § 2 Abs 7 leg cit angeordneten Erstreckung dieser Regelung auf Kleinstunternehmen) Verbraucherkredite; solche werden üblicherweise zur (teilweisen) Finanzierung größerer Anschaffungen (insbesondere Liegenschaften, Kraftfahrzeuge etc) aufgenommen. Durch die Verzögerung der Tilgung des Kredits um zehn Monate ist für einen Kreditnehmer, der durch höhere Gewalt (in Form der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, daher typischerweise kein finanzieller Nutzen in dem Sinn verbunden, dass er das Geld länger „für sich arbeiten lassen“ kann; vielmehr soll er durch die gesetzliche Stundung vor dem Abgleiten in eine Überschuldung bewahrt werden. Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG geht die Wertung des Gesetzgebers hervor, den Kreditnehmer mangels Zustandekommens einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von der Verpflichtung zur Leistung von Sollzinsen für einen gegenüber der kreditvertraglichen Regelung um zehn Monate längeren Zeitraum zu entlasten.

  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 10.03.2021, 541 Cg 11/20g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 22.12.2021, 3 Ob 189/21x
  • § 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG
  • JBL 2022, 448
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 19.08.2021, 3 R 22/21h

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