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wohnrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2017, Band 30

Illedits, Alexander

Keine wesentliche Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer durch einen geplanten Liftanbau

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Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen von Miteigentümern steht einer Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche, die die Interessen der Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Durchführung von Änderungen zurückzustehen hat. Eine von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objekts kann daher nur abgewehrt werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind.

Wenn das Rekursgericht die Interessen der Antragsgegnerin durch die Auswirkungen des geplanten Liftanbaus auf die bestehende Parkplatzordnung nicht als wesentlich beeinträchtigt iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG sieht, beruht dies letztlich auf der Berücksichtigung der nicht unvertretbar angenommenen schuldrechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander. Dass der Liftanbau die Möglichkeiten der nach dem BGStG geforderten Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu dem in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Beherbungsbetrieb zwar beschränkt, aber nicht zur Gänze nimmt, stellt ebenfalls keinen Versagungsgrund nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar.

  • Illedits, Alexander
  • § 16 WEG
  • WOBL-Slg 2017/100
  • OGH, 23.05.2017, 5 Ob 228/16i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 4 R 213/16a

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