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Heft 6, Dezember 2018, Band 21
Keine Widmungsänderung durch Bordellbetrieb in einem Mischhaus
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 405 Wörter
- Seiten 226-226
- https://doi.org/10.33196/bbl201806022601
20,00 €
inkl MwStFür die Beurteilung der Frage, ob die Umwandlung des Unternehmensgegenstandes in einem Objekt, das einem Miteigentümer mittels Benützungsregelung zugewiesen ist, vom Verfügungsrecht des Benützungsberechtigten gedeckt ist, findet § 16 Abs 2 WEG sinngemäß Anwendung.
Die Änderung eines in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstandes kann eine Widmungsänderung sein. Ob eine solche vorliegt, ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Widmung mit der gegenwärtigen und der beabsichtigten Verwendung.
Die Widmung selbst ergibt sich aus der vertraglichen allenfalls konkludenten Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer. Besteht danach keine spezifische Geschäftsraumwidmung, haben sich die Mit- und Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des Wohnungseigentums grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt.
Die Frage der Verkehrsüblichkeit tritt als Auslegungskriterium für die Widmungsvereinbarung bei unspezifischer Widmung in den Hintergrund.
- OGH, 18.07.2018, 5 Ob 41/18t
- Keine Widmungsänderung durch Bordellbetrieb in einem Mischhaus
- § 16 Abs 2 WEG
- BBL-Slg 2018/222
- Baurecht
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