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Keine Wiederaufnahme aufgrund eines bereits als nicht glaubwürdig erkannten Parteienvorbringens

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Auch wenn im Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages triftige Gründe genannt werden (wie hier das Durchleben von Folter und das Vorhandensein psychischer Krankheiten im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung), führt dies nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Ergebnis – und somit zu einer Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme, wenn die Aussagen des Antragstellers in der Beweiswürdigung im Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet wurden (wie hier die Fluchtgründe des Wiederaufnahmewerbers).

  • BVwG, 10.05.2022, W254 2197224-2/6E
  • § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG
  • ZVG-Slg 2022/78
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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