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Keine Zurechnung des „Herstellungsgehilfen“ nach § 1313a ABGB analog

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Der Geschädigte muss sich das Verhalten des „Herstellungsgehilfen“, den er mit der Schadensbeseitigung beauftragt hat, nicht nach § 1313a ABGB analog zurechnen lassen. Er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben.

  • OGH, 13.10.2011, 6 Ob 217/10w
  • JBL 2012, 117
  • Öffentliches Recht
  • § 1313a ABGB analog
  • OLG Wien, 19.08.2010, 11 R 124/10a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 27.04.2010, 15 Cg 109/08x
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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