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Heft 11, November 2022, Band 70
Keine Zurechnung des Versicherungsbetreuers nach §§ 1313a, 1315 ABGB.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Rechtsprechung des OGH, 1329 Wörter
- Seiten 846-847
- https://doi.org/10.47782/oeba202211084601
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inkl MwSt§§ 1313a, 1315 ABGB. Bedient sich ein Kreditinstitut eines Gehilfen ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie der Entgegennahme bestimmter, mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängender Erklärungen, haftet das Kreditinstitut weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 F 1 ABGB für Schäden, die der Betreuer durch die vorgebliche Vermittlung, Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren verursacht.
Die Verwendung von Geschäftspapieren, Geschäftsstampiglie, Visitenkarten oder E-Mail-Signatur des Kreditinstituts durch einen Angestellten begründet keinen ausreichenden Anschein, dass der Angestellte zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Bankbetrieb zuordnen lässt.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 25.05.2022, 7 Ob 49/22i
- oeba-Slg 2022/2865
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