Keine Zurechnung des Versicherungsbetreuers nach §§ 1313a, 1315 ABGB.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Rechtsprechung des OGH, 1329 Wörter
- Seiten 846 -847
- https://doi.org/10.47782/oeba202211084601
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§§ 1313a, 1315 ABGB. Bedient sich ein Kreditinstitut eines Gehilfen ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie der Entgegennahme bestimmter, mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängender Erklärungen, haftet das Kreditinstitut weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 F 1 ABGB für Schäden, die der Betreuer durch die vorgebliche Vermittlung, Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren verursacht.
Die Verwendung von Geschäftspapieren, Geschäftsstampiglie, Visitenkarten oder E-Mail-Signatur des Kreditinstituts durch einen Angestellten begründet keinen ausreichenden Anschein, dass der Angestellte zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Bankbetrieb zuordnen lässt.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 25.05.2022, 7 Ob 49/22i
- oeba-Slg 2022/2865
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