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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Keine Zurechnung des Versicherungsbetreuers nach §§ 1313a, 1315 ABGB.

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§§ 1313a, 1315 ABGB. Bedient sich ein Kreditinstitut eines Gehilfen ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie der Entgegennahme bestimmter, mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängender Erklärungen, haftet das Kreditinstitut weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 F 1 ABGB für Schäden, die der Betreuer durch die vorgebliche Vermittlung, Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren verursacht.

Die Verwendung von Geschäftspapieren, Geschäftsstampiglie, Visitenkarten oder E-Mail-Signatur des Kreditinstituts durch einen Angestellten begründet keinen ausreichenden Anschein, dass der Angestellte zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Bankbetrieb zuordnen lässt.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 25.05.2022, 7 Ob 49/22i
  • oeba-Slg 2022/2865

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