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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, August 2018, Band 5

Keine Zurückweisung wegen Versehens bei Angabe der Geschäftszahl in der Beschwerde

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Wird in der Beschwerde sowohl die belangte Behörde als auch das Datum des angefochtenen Bescheids richtig angegeben und das inhaltliche Begehren ausreichend konkretisiert, so berechtigt der Umstand, dass lediglich im Rubrum („Deckblatt“) der Beschwerde eine einzelne Ziffer der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids falsch angegeben ist, nicht zur Zurückweisung.

  • ZVG-Slg 2018/61
  • § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 02.05.2018, Ra 2017/02/0254

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