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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Zurückweisung wegen Versehens bei Angabe der Geschäftszahl in der Beschwerde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 5
- Judikatur - Verfahrensrecht, 813 Wörter
- Seiten 294-295
- https://doi.org/10.33196/zvg201804029401
20,00 €
inkl MwStWird in der Beschwerde sowohl die belangte Behörde als auch das Datum des angefochtenen Bescheids richtig angegeben und das inhaltliche Begehren ausreichend konkretisiert, so berechtigt der Umstand, dass lediglich im Rubrum („Deckblatt“) der Beschwerde eine einzelne Ziffer der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids falsch angegeben ist, nicht zur Zurückweisung.
- ZVG-Slg 2018/61
- § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 02.05.2018, Ra 2017/02/0254
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