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Keine Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO am Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1973 Wörter
- Seiten 522-524
- https://doi.org/10.33196/jbl201508052201
30,00 €
inkl MwStDer „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ iS des Art 5 Nr 3 EuGVVO umfasst nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist) als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens). Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen. Das Kriterium des Erfolgsorts ist aber einschränkend auszulegen. Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden ist zuständigkeitsbegründend.
- LG Wels, 24.07.2014, GZ 6 Cg 63/14t
- OLG Linz, 22.10.2014, 2 R 147/14x
- Öffentliches Recht
- OGH, 22.01.2015, 2 Ob 222/14g
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2015, 522
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Art 5 EuGVVO
- Arbeitsrecht
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