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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2020, Band 7

Keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, wenn eine „zuvorgekommene“, aber unzuständige Staatsanwaltschaft das (verbundene) Ermittlungsverfahren irrig führt

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In den Fällen objektiver, subjektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität (§ 26 Abs 1 erster Satz StPO) sowie weiters im Fall eines sonstigen engen sachlichen Zusammenhangs der von mehreren Beschuldigten mutmaßlich begangenen (mehreren) Taten (§ 26 Abs 1 zweiter Satz StPO) ist ein einheitliches Ermittlungsverfahren zu führen.

Die – unzulässige, wie auch die zulässige – Trennung von Ermittlungsverfahren (§ 27 StPO) hat keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit und es wird die durch den Zusammenhang einmal begründete (gesetzliche) Zuständigkeit (für das restliche Ermittlungsverfahren) zB auch dann nicht aufgehoben, wenn nach der Trennung keiner der Tatorte mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft liegt; es kommt daher auch nicht zu einem „Wiederaufleben“ der Zuständigkeitstatbestände des § 25 StPO (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 27 Rz 9 [erster Absatz] sowie Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 27 Rz 5, jeweils mwN).

Eine Abtretung des (gesamten) Verfahrens ist jedoch dann zulässig und geboten, wenn die das (gesamte) Verfahren führende Staatsanwaltschaft von vornherein (gemäß den §§ 25, 26 StPO) unzuständig war. Denn die bloß irrtümliche gemeinsame Verfahrensführung entfaltet keine normative Wirkung (Nordmeyer, WK-StPO § 27 Rz 9 [letzter Absatz]; Gw 54/18a [„obiter dictum“], vgl auch Gw 67/13f).

An diesem Grundsatz vermag auch der Umstand, dass die für die Führung des (verbundenen) Ermittlungsverfahrens unzuständige Staatsanwaltschaft ebendieses teilweise (zB durch Einbringung eines Strafantrags wegen des in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Delikts) beendet, nichts zu ändern. Der von der Generalprokuratur in Gw 371/09f (Entscheidung vom 6. Oktober 2009) eingenommene – insoweit gegenteilige – Standpunkt wird nicht mehr aufrechterhalten (vgl Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 27 Rz 5 FN 15).

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 22.10.2019, Gw 294/19x
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 27 StPO
  • § 26 Abs 2 StPO
  • JST-Slg 2020/5

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