


Keine Zustellung durch Hinterlegung, wenn die Eigenschaft der Adresse des Angeklagten als Abgabestelle verloren gegangen ist
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 136 Wörter, Seiten 428-428
20,00 €
inkl MwSt




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Die von § 83 Abs 4 zweiter StPO verlangte eigenhändige Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung (Fabrizy, StPO13 § 83 Rz 3) kann auch durch Hinterlegung erfolgen (RIS-Justiz RS0120038). Dies allerdings nur, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs 1 ZustG). Ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG; 14 Os 118/18m). An einem Ort, der keine Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) ist, hinwieder kommt Zustellung gemäß § 17 ZustG von vornherein nicht in Betracht (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 17).
-
- § 2 Z 4 ZustG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 89/20a (2)
- § 17 ZustG
- JST-Slg 2020/10
- § 83 Abs 4 2. Satz StPO
Die von § 83 Abs 4 zweiter StPO verlangte eigenhändige Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung (Fabrizy, StPO13 § 83 Rz 3) kann auch durch Hinterlegung erfolgen (RIS-Justiz RS0120038). Dies allerdings nur, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs 1 ZustG). Ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG; 14 Os 118/18m). An einem Ort, der keine Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) ist, hinwieder kommt Zustellung gemäß § 17 ZustG von vornherein nicht in Betracht (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 17).
- § 2 Z 4 ZustG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 89/20a (2)
- § 17 ZustG
- JST-Slg 2020/10
- § 83 Abs 4 2. Satz StPO