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Grimm, Markus

Kettenarbeitsverträge bei Ärzten in Ausbildung

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OGH 24.5.2019, 8 Ob A 5/19x

Während im allgemeinen Arbeitsrecht sowohl die Verlängerung um mehr als ein Jahr als auch mehrmalige Verlängerungen nicht völlig ausgeschlossen sind, sondern durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sein könnten, enthält § 2 Abs 5 VBO 1995 die Einschränkung auf eine einmalige Verlängerung um maximal ein Jahr. Ebenso ist eine über die engen Schranken des § 2 Abs 5 VBO 1995 hinausgehende (allenfalls auch mehrfache) Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses zulässig, wenn das Dienstverhältnis „auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient“.

Weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung führen zu einer besonderen Berufsberechtigung.

Die zweite Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses ist daher nicht mehr durch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Satz 1, 2. Halbsatz VBO 1995 gedeckt.

Da der Kläger die Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten noch vor Ablauf der letzten Befristung eingebracht hat, kann ihm keine Verletzung der Aufgriffsobliegenheit angelastet werden.

Mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses trat die in § 2 Abs 5 letzter Satz VBO 1995 normierte Rechtsfolge (Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit) ein.

Richtlinie 1999/70/EG; § 879 ABGB; § 2 Abs 5 VBO 1995; § 4 Abs 4 VBG 1948; § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 8 Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2010/61; §§ 6a, 7, 8, 11a ÄrzteG 1998

  • Grimm, Markus
  • OGH, 24.05.2019, 8 Ob A 5/19x
  • § 4 Abs 4 VBG
  • § 6a ÄrzteG
  • § 879 ABGB
  • § 7 ÄrzteG
  • § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 8 Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2010/61
  • § 8 ÄrzteG
  • § 2 Abs 5 VBO
  • JMG 2019, 248
  • Richtlinie 1999/70/EG
  • § 11a ÄrzteG

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