


Kfz-Stellplätze; Schotterrasen; Bodenversiegelung; bebaute Fläche; Bebauungsdichte
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 772 Wörter, Seiten 228-229
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Ein Schotterrasen stellt keine (hier: nach den örtlichen Bauvorschriften unzulässige) Bodenversiegelung dar.
Ein Stellplatz in der Ausführung mit Schotterrasen stellt auch keine in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehende „bebaute Fläche“ dar.
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- Bodenversiegelung
- Bebauungsdichte
- § 61 Abs 4 tir ROG
- BBL-Slg 2017/218
- bebaute Fläche
- LVwG Tir, 27.07.2017, LVwG-2017/38/1347-5
- Baurecht
- § 20 tir BauO
- Kfz-Stellplätze
- Schotterrasen
Ein Schotterrasen stellt keine (hier: nach den örtlichen Bauvorschriften unzulässige) Bodenversiegelung dar.
Ein Stellplatz in der Ausführung mit Schotterrasen stellt auch keine in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehende „bebaute Fläche“ dar.
- Bodenversiegelung
- Bebauungsdichte
- § 61 Abs 4 tir ROG
- BBL-Slg 2017/218
- bebaute Fläche
- LVwG Tir, 27.07.2017, LVwG-2017/38/1347-5
- Baurecht
- § 20 tir BauO
- Kfz-Stellplätze
- Schotterrasen