KG Berlin: Auch bei Verlängerung eines Mobilfunkvertrags maximale Vertragslaufzeitbegrenzung von 24 Monaten
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 4106 Wörter
- Seiten 437 -442
- https://doi.org/10.33196/ziir202404043701
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Die Verwendung einer Klausel in AGB, wonach ein Mobilfunkanbieter beauftragt wird, im Anschluss an die noch offene Laufzeit eines aufrechten Vertragsverhältnisses diese um weitere 24 Monate zu verlängern, verstößt gegen § 309 Nr 9 lit a BGB, da die Verlängerung erst nach Ablauf der aktuellen Laufzeit beginnt und sich somit zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Laufzeit von insgesamt mehr als 24 Monaten ergibt.
§ 309 Nr 9 lit a BGB bezieht sich auf sämtliche Verträge, die durch aktuelle Willenserklärungen – im Gegensatz zu fiktiven bzw vorweggenommenen – zustande kommen.
Die Verwendung einer solchen Klausel verstößt ebenso gegen § 43b S 1 dTKG aF und § 56 Abs 1 S 1 dTKG nF.
Die Formulierung „anfängliche Mindestlaufzeit“ in den genannten Bestimmungen des TKG führt nicht dazu, dass zwischen einem Neuabschluss und der Verlängerung eines bestehenden Vertrages zu unterscheiden ist.
Redaktionelle Leitsätze
- De Monte, Janine
- § 1 dUKlaG
- Klauselverbot
- maximale Mindestvertragslaufzeit
- anfängliche Mindestlaufzeit
- Primacall
- § 309 Nr 9 BGB
- § 43b S 1 dTKG aF
- § 56 Abs 1 dTKG nF
- KG Berlin, 22.05.2024, 23 UKl 1/24, (nrk) – Primacall
- ZIIR 2024, 437
- Vertragsverlängerung
- AGB
- Mobilfunkvertrag
- Medienrecht
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