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De Monte, Janine

KG Berlin: Auch bei Verlängerung eines Mobilfunkvertrags maximale Vertragslaufzeitbegrenzung von 24 Monaten

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Die Verwendung einer Klausel in AGB, wonach ein Mobilfunkanbieter beauftragt wird, im Anschluss an die noch offene Laufzeit eines aufrechten Vertragsverhältnisses diese um weitere 24 Monate zu verlängern, verstößt gegen § 309 Nr 9 lit a BGB, da die Verlängerung erst nach Ablauf der aktuellen Laufzeit beginnt und sich somit zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Laufzeit von insgesamt mehr als 24 Monaten ergibt.

§ 309 Nr 9 lit a BGB bezieht sich auf sämtliche Verträge, die durch aktuelle Willenserklärungen – im Gegensatz zu fiktiven bzw vorweggenommenen – zustande kommen.

Die Verwendung einer solchen Klausel verstößt ebenso gegen § 43b S 1 dTKG aF und § 56 Abs 1 S 1 dTKG nF.

Die Formulierung „anfängliche Mindestlaufzeit“ in den genannten Bestimmungen des TKG führt nicht dazu, dass zwischen einem Neuabschluss und der Verlängerung eines bestehenden Vertrages zu unterscheiden ist.

Redaktionelle Leitsätze

  • De Monte, Janine
  • § 1 dUKlaG
  • Klauselverbot
  • maximale Mindestvertragslaufzeit
  • anfängliche Mindestlaufzeit
  • Primacall
  • § 309 Nr 9 BGB
  • § 43b S 1 dTKG aF
  • § 56 Abs 1 dTKG nF
  • KG Berlin, 22.05.2024, 23 UKl 1/24, (nrk) – Primacall
  • ZIIR 2024, 437
  • Vertragsverlängerung
  • AGB
  • Mobilfunkvertrag
  • Medienrecht

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