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Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gemäß § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 ist, dass sowohl bei der Bf als auch bei ihrem Ehegatten die Tarifsteuer jeweils weniger als die im Gesetz genannte Grenze beträgt.

  • Hilber, Klaus
  • BFG, 26.08.2024, RV/1100198/2024
  • AFS 2024, 188
  • Steuerrecht
  • § 33 Abs 7 EStG

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