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Schmoller, Kurt

Kinderpornographie: Unbestimmte Mehrzahl von Taten, alternative Mischdelikte, Tatzeitpunkt

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Umfasst ein Schuldspruch eine unbestimmte Mehrzahl bloß pauschal individualisierter gleichartiger Taten, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, ob der Angeklagte mehr als zwei solcher Taten begangen hat.

Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde. Zwischen den Deliktsfällen „Sich-Verschaffen“ und „Besitz“ des § 207a Abs 3 S 1 StGB bestehen tatbestandsmäßige Überschneidungen: Beginnt der „Besitz“ des Tatobjekts, indem sich der Täter dieses „verschafft“, werden die Tatbestandselemente beider Begehungsformen durch eine (einzige) Tat im materiellen Sinn erfüllt. Strafbarer Besitz ist als Dauerdelikt aufzufassen. Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung und besitzt er sie anschließend, wird diese – eine strafbare Handlung begründende – eine Tat bis zu dem Zeitpunkt begangen, in dem der Besitz endet.

Der erste (Sich-Verschaffen) und der zweite (Besitz) Fall des § 207a Abs 3 S 1 StGB bilden als rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten ein alternatives Mischdelikt. Mehrere Begehungsformen eines solchen können nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen.

  • Schmoller, Kurt
  • OGH, 25.06.2019, 11 Os 60/19m
  • LGSt Graz, 09.10.2018, 180 Hv 52/18b
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2020, 130
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 207 Abs 1 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 207a Abs 3 StGB
  • § 61 StGB
  • Arbeitsrecht

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