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Kindeswohl als Berücksichtigungskriterium bei einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG

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Bei einer Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater führt, handelt es sich um eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls. Es ist daher bei Rückkehrentscheidungen eine besondere Rechtfertigung notwendig. Dabei ist auf die kindesspezifische Situation der Minderjährigen einzugehen, allgemeine Kriterien zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Kindeswohls können nicht getroffen werden. Eine Beeinträchtigung ist aber nicht erst dann gegeben, wenn eine „nachhaltige Schädigung“ des Kindes oder „tiefgreifende Entwicklungsstörungen“ zu erwarten sind.

  • § 52 Abs 2 Z 2 FPG
  • § 57 AsylG
  • ZVG-Slg 2024/46
  • § 9 BFA-VG
  • VwGH, 22.02.2024, Ro 2022/21/0010
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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