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Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren

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Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO wird nur verwirklicht, wenn die Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt.

Selbst die Prüfung, ob eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, darf nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (Unzulässigkeit einer révision au fond). Fehlentscheidungen müssen deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs (nicht seiner Begründung) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kommt, berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO.

  • § 611 Abs 8 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 23.02.2016, 18 OCg 3/15p
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 611 Abs 2 Z 2 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 462
  • Arbeitsrecht

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