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Klage auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums

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Die grundbücherliche Teilung kann nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden; das heißt aber nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Parzellen nicht geschlossen werden können. Auch in diesem Fall kann unmittelbar auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer geklagt werden, ohne dass die Unterfertigung einer schriftlichen Vertragsurkunde begehrt werden muss oder die Klage die abzugebende Willenserklärung ihrem Wortlaut nach enthalten müsste. Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten. Der Verkäufer ist bei Verurteilung zur Einwilligung in die begehrte bücherliche Eintragung zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen und zur Vornahme aller zur Übertragung des Eigentumsrechts am Kaufobjekt erforderlichen Handlungen verpflichtet, also auch zur Erstellung eines Teilungsplans.

  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 18.12.2017, 9 Ob 70/17k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2019/37
  • OLG Linz, 1 R 101/17d
  • § 1 LiegTeilG

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