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Klage aus vor Insolvenzverfahrenseröffnung abgegebener Patronatserklärung kein Annexverfahren iS des Art 3 Abs 1 EuInsVO

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Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Der Begriff dieser Annexverfahren ist nicht näher definiert oder umschrieben; die Abgrenzung ist verordnungsautonom vorzunehmen.

Sieht eine Patronatserklärung die Verpflichtung vor, den Schuldner mit den zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auszustatten, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein sollte, seine fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen, fällt eine Klage zur Durchsetzung dieser Verpflichtung nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Eine derartige Patronatsverpflichtung beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht; ihre klageweise Durchsetzung steht nicht notwendig mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang. Dass eine Leistung aufgrund der Patronatserklärung zu einer Erweiterung der Insolvenzmasse führt und eine solche im Insolvenzverfahren aufgrund der Verfügungsbeschränkung für den Schuldner vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird, ändert an der Grundlage der geltend gemachten Ansprüche nichts.

  • JBL 2017, 330
  • OLG Linz, 03.06.2016, 1 R 68/16z
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Wels, 25.03.2016, 1 Cg 50/15w
  • OGH, 23.11.2016, 3 Ob 202/16a
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 3 Abs 1 EuInsVO
  • Arbeitsrecht

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