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Perner, Stefan

Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters einer GesbR (Rechtslage vor 01.01.2015)

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Hat eine Miteigentümergemeinschaft nach dem Inhalt des Miteigentümervertrags den Zweck und das Ziel, alles Notwendige vorzukehren, um die Liegenschaft samt jeweiligem Zubehör ertragbringend vermieten zu können, und sind in diesem Miteigentümervertrag zudem die Rechte, insb die Mitbestimmungsrechte, sowie die Pflichten der Miteigentümer geregelt, ist von einer zwischen den Miteigentümern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen.

Bei Forderungen einer GesbR handelt es sich – entgegen dem Wortlaut des § 1203 ABGB aF – regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben. Das bedeutet aber nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Infolge der Rechtsnatur der Forderungen als Gesamthandforderungen besitzt ein Gesellschafter schon nach § 890 zweiter Satz ABGB bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Fehlt eine solche Übereinkunft oder deren Nachweis, kann nur auf gerichtliche Hinterlegung für alle Gesellschafter (§ 890 Satz 2 ABGB) geklagt werden.

Überschreitet der Vertreter der Miteigentümergemeinschaft die ihm erteilten Befugnisse, ist der dadurch entstandene Schaden ein solcher der GesbR, auch wenn er sich in einer Haftung der einzelnen Miteigentümer im Außenverhältnis realisiert. Auch im umgekehrten Fall, wenn das Handeln des Vertreters erfolgreich gewesen wäre, hätte dieser für die GesbR gehandelt und die Miteigentümer hätten keinen direkten Anspruch gegen den Vertreter auf Ausfolgung des anteiligen Gewinns.

  • Perner, Stefan
  • OGH, 07.06.2016, 10 Ob 77/15v
  • § 890 ABGB
  • § 848 ABGB
  • LG Linz, 1 Cg 8/15i
  • WOBL-Slg 2017/37
  • § 1203 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1175 ABGB
  • OLG Linz, 4 R 100/15a

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