Klauselentscheidung im Anwendungsbereich des BTVG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5950 Wörter, Seiten 25-31
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Gesetzwidrig, weil sie – zumindest in der kundenfeindlichsten Lesart – keine § 9 Abs 3 BTVG entsprechende Regelung enthält, ist eine Klausel, wonach hinsichtlich der auf Liegenschaftsanteilen der Verkäuferseite (allfällig) noch einzuverleibenden Pfandrechte (bzw Verpfändungsrangordnungen) festgehalten wird, dass die Verkäuferseite eine unwiderrufliche Erklärung der Pfandgläubiger/in einholen wird, wonach diese jene Miteigentumsanteile, mit denen WE am Kaufgegenstand für die (jeweilige) Käuferseite einverleibt wird, vom Pfandrecht lastenfrei stellt, sofern die Käuferseite ihren Kaufpreiszahlungsverpflichtungen hinsichtlich der fällig gewordenen Raten und ihren Besicherungspflichten nachgekommen ist.
Grundsätzlich könnten eine Regelung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung auf das Treuhandkonto einerseits und eine Regelung der Auszahlungsbedingungen für den Treuhänder andererseits zwei eigenständige Klauseln bilden, auch wenn sie in einem Satz erfolgen. Würde jedoch die Streichung der Auszahlungsbedingungen für den Treuhänder dazu führen, dass nur eine Pflicht des Käufers zur bedingungsfreien Zahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto übrig bleibt, aber ohne Regelung, unter welchen Bedingungen der Treuhänder Auszahlungen vornehmen kann, werden die Anforderungen des § 7 BTVG für die Sicherung des Erwerbers nicht erfüllt.
Eine Klausel, wonach die Käuferseite zur Kenntnis nimmt, dass die vorstehenden Baufortschritte dem Ratenplan gem § 10 Abs 2 Z 2 BTVG (Ratenplan B) entsprechen, die einzelnen Baufortschritte aber nicht zwingend notwendig den chronologischen Ablauf der Bauleistungen darstellen und daher nicht obligat die Reihenfolge der Fälligkeit der Auszahlung spiegeln und wonach die Verkäuferseite berechtigt ist, die umschriebenen Baufortschritte in der zeitlichen Abfolge der Errichtung jeweils auszutauschen, widerspricht bei kundenfeindlichster Lesart § 10 BTVG.
Eine Klausel, wonach die auf dem Treuhand-Anderkonto anreifenden Zinsen, soweit sie über die Kontoführungsspesen hinausgehen, zur Gänze der Verkäuferseite, auf deren Kosten und Rechnung das Treuhandkonto geführt wird, gebühren, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach bei einer Veränderung der Fläche des Kaufgegenstandes von mehr als +/- 3 % vom Rohbaumaß von beiden Vertragsteilen die Anpassung der Höhe der Herstellungskosten, nicht jedoch für den Preis des Grundanteils, verlangt werden kann und wonach sich die Fläche des Kaufgegenstandes iS dieser Bestimmung aus der Nutzfläche nach WEG zuzüglich 5 % der Fläche eines allfälligen Gartenanteils, 10 % einer allfälligen befestigten Fläche im EG, 20 % eines allfälligen Balkons oder hochgelegen Terrasse sowie 30 % eines allfälligen Kellers ergibt, ist unzulässig.
Eine Klausel, wonach als spätester Termin der Übergabe des Kaufgegenstandes nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt zum 31.12.2022, 23:59 Uhr vereinbart wird, verstößt gegen § 879 Abs 1 ABGB iVm § 4 Abs 1 Z 5 BTVG, gegen § 879 Abs 3 ABGB und widerspricht dem Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG.
Eine Klausel, wonach die Verkäuferseite berechtigt ist, die letzte Kaufpreisrate iHv 2 % durch eine abstrakte Zahlungsgarantie zu Gunsten der Käuferseite jederzeit abzulösen und wonach diese Garantie die Käuferseite berechtigt, anstelle der Kaufpreisrate die Garantiesumme zur Befriedigung der Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche von der Bank abzurufen und entsprechend zu verwenden und wonach die Käuferseite von dieser Garantie Gebrauch machen darf, sofern den Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzverpflichtungen seitens der Verkäuferseite trotz schriftlicher Aufforderung der Käuferseite unter angemessener Fristsetzung von zumindest 30 Tagen nicht behoben wird und wonach die Inanspruchnahme der Garantie mit jenem Betrag begrenzt ist, der zur Befriedigung der gerechtfertigten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Käuferseite notwendig ist und die für den Fall, dass die Käuferseite die Garantie in einem seine Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche übersteigenden Ausmaß in Anspruch nimmt, vorsieht, dass die Käuferseite zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages an die Verkäuferseite Zug um Zug gegen Ausstellung einer dieser Höhe entsprechenden weiteren abstrakten Zahlungsgarantie verpflichtet ist und wonach die Kosten dieser weiteren Zahlungsgarantie die Käuferseite zu tragen hat, ist unzulässig.
- § 7 Abs 1 BTVG
- § 1 Abs 2 BTVG
- § 4 Abs 2 BTVG
- § 45 Abs 4 TBO
- OLG Innsbruck, 2 R 55/23i
- LG Innsbruck, 8 Cg 34/22h
- WOBL-Slg 2025/4
- § 28 KSchG
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
- § 6 Abs 1 Z 6 KSchG
- § 864a ABGB
- § 8 BTVG
- § 29 Abs 1 KSchG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 19.03.2024, 4 Ob 158/23y
- § 7 Abs 4 BTVG
- § 9 Abs 3 BTVG
- § 4 Abs 3 BTVG
- § 4 Abs 1 Z 5 BTVG
- § 1052 ABGB
- § 879 Abs 1 ABGB
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
- § 10 BTVG
- § 879 Abs 3 ABGB