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Klauselentscheidung im Vollanwendungsbereich des MRG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4746 Wörter, Seiten 72-77

30,00 €

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Eine Klausel, wonach der Mietgegenstand (iSd § 15a Abs 1 MRG) der Ausstattungskategorie Kat. A entspricht, ist zulässig.

Eine Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Eine Klausel, die für den Fall, dass die Wohnung auch nur teilweise vertragswidrig verwendet wird, vorsieht, dass sich der Hauptmietzins unbeschadet des Unterlassungsanspruches des Vermieters für diesen Zeitraum um 25 % erhöht, ist unzulässig.

Eine Klausel, wonach im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses die Widmung des Zahlungseinganges dem Vermieter obliegt, weicht ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung von der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB ab.

Eine Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, verstößt gegen das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG und ist gröblich nachteilig iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Eine Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, die allenfalls vorhandene Kücheneinrichtung (inkl. der elektronischen Geräte) zu warten und instand zu halten, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB.

Eine Klausel, die für den Fall, dass der Mieter seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommt, vorsieht, dass der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Durchführung der erforderlichen Arbeiten jederzeit auch im Wege der Ersatzvornahme bei sonstigem Schadenersatzanspruch gegen den Mieter im Mietgegenstand durchführen kann, widerspricht § 8 Abs 2 und 3 MRG und ist intransparent.

Eine Klausel, wonach der Mieter jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen hat, ist – unterstellt man ihr den kundenfeindlichsten Sinn – gröblich benachteiligend, jedenfalls aber intransparent.

Eine Klausel, wonach der Mieter zur rechtzeitigen Zahlung der Miete verpflichtet ist und wonach er insb dem Vermieter Mahnkosten iHv € 6,00 je Mahnung zu ersetzen hat, ist gröblich benachteiligend und erscheint intransparent.

Eine Klausel, wonach der Mieter für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen bei von ihm veranlassten Reparatur- oder sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. ... aufzukommen hat, ist gröblich benachteiligend.

  • § 18c AVRAG
  • § 45 Z 1 ZaDiG
  • § 54 Abs 1 Z 1 ZaDiG
  • OGH, 15.02.2024, 8 Ob 158/22a
  • OLG Wien, 4 R 62/22z
  • HG Wien, 30 Cg 44/21d
  • WOBL-Slg 2025/17
  • § 28 KSchG
  • § 8 MRG
  • § 1416 ABGB
  • § 15 MRG
  • § 864a ABGB
  • § 6 Abs 1 Z 4 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 6 Abs 1 Z 11 KSchG
  • § 1415 ABGB
  • § 15a Abs 1 MRG
  • § 29 KSchG
  • § 1333 Abs 2 ABGB
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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