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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Klauselentscheidung zu Basiskontobedingungen.

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§§ 6, 30 KSchG; § 25 UWG; §§ 2, 24, 25, 26, 27 VZKG; §§ 72, 47, 77 ZaDiG 2018; § 409 ZPO. Ein Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Basiskonto nicht ablehnen, wenn der Verbraucher bei einem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine solche Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.

Das Pauschalentgelt von € 80 pro Jahr vergilt nicht nur alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom KI nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 iZm diesen Diensten geschuldet werden.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2019/2570
  • OGH, 24.01.2019, 9 Ob 76/18v

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