„Klauselurteil“ zu E-Geld-AGB.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 3491 Wörter
- Seiten 919 -922
- https://doi.org/10.47782/oeba201612091901
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§§ 864a, 879, 914 ABGB; §§ 1, 3, 18, 19 E-GeldG; § 6 KSchG; §§ 3, 17, 33, 34, 35, 36, 44, 46 ZaDiG. Ein Zahlungsinstrument ist nur dann als personalisiert - und nicht als anonym - anzusehen, wenn dem Zahlungsdienstleister die Überprüfung möglich ist, ob der Zahlungsauftrag von einem hierzu berechtigten Nutzer stammt.
Für die Verjährung des Anspruchs auf Rücktausch von E-Geld gilt zwingend die allgemeine Frist des § 1478 ABGB von 30 Jahren.
Ein Zahlungsinstrument kann iS von § 33 Abs 2 Z 1 ZaDiG gesperrt werden, sobald objektiv die abstrakte Möglichkeit einer Sperre besteht, mag der Nutzer des Instruments dem Zahlungsdienstleister auch unbekannt sein.
Eine „salvatorische Klausel“ ist intransparent, wenn sich der Kunde zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrags verpflichtet, wobei nicht vom Horizont „redlicher“ Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.
Hat der Kunde keine andere Wahl, als E-Geld mit einer kostenpflichtigen Zusatzleistung zu kaufen, so liegt hierin eine unzulässige Umgehung des Disagio-Verbots des § 17 E-GeldG.
Eine zulässige Rücktauschgebühr muss auch verhältnismäßig zum rückgetauschten E-Geld-Betrag sein, was nur dann der Fall ist, wenn entweder ein prozentuelles Entgelt oder eine Staffelung vereinbart wird; ein einheitlicher Pauschalbetrag ist demgegenüber unzulässig.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 22.09.2015, 4 Ob 252/14h
- oeba-Slg 2016/2296
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