KlimaSeniorinnen revolutionieren EGMR-Rechtsprechung: Blaupause für Klimaklagen?
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 4
- Judikatur, 2414 Wörter
- Seiten 185 -188
- https://doi.org/10.33196/nr202402018501
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Vereinigungen können aufgrund der durch die Aarhus-Konvention gewährten Rechte, Opferstatus haben, wenn diese darauf abzielen, die Menschenrechte ihrer Mitglieder zu schützen.
Das Recht auf Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) kann verletzt sein, wenn Staaten keine ausreichenden Klimaschutzmaßnahmen treffen.
Ob ein Staat seinen Ermessensspielraum im Bereich des Klimaschutzes eingehalten hat, ist nach einem flexiblen Beurteilungsrahmen festzustellen, der insbesondere Reduktionspfade, CO2-Budgets und ausreichende Überwachungsmaßnahmen erfordert.
Das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) greift zwar nicht bei gesetzgeberischer Untätigkeit im Klimaschutz, kann aber anwendbar sein, wenn Beschwerdeführer*innen die mangelhafte Anwendung und Durchsetzung bestehender Klimagesetze geltend machen.
Mit dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wurde erstmals eine Verletzung von Menschenrechten durch nicht ausreichende staatliche Maßnahmen gegen die Folgen der Klimakrise festgestellt. Die Schweiz muss nun ihre nationale Klimaschutzpolitik überarbeiten. Die Auswirkungen des EGMR-Urteils gehen weit über den Anlassfall hinaus.
- Fliedl, Matthias
- Stangl, Florian
- Popularklage
- Art 13 EMRK
- Art 6 EMRK
- EGMR
- Aarhus-Konvention
- Recht auf Leben
- Art 8 EMRK
- Art 34 EMRK
- EMRK
- Nachhaltigkeitsrecht
- Recht auf Privat- und Familienleben
- Menschenrechte
- Klimarecht
- Art 2 EMRK
- European Court of Human Rights, Grand Chamber, Application no. 53600/20, KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland
- Klimaseniorinnen
- Faires Verfahren
- Recht auf Klimaschutz
- NR 2024, 185
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