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Kollision von KollVen - maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 3110 Wörter
- Seiten 347-350
- https://doi.org/10.33196/wbl201906034701
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inkl MwStLiegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Wirtschaftsbereiches anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG den für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereiches geltenden Kollektivvertrag.
Die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung ist danach zu beurteilen, welcher Fachbereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt. Dabei ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen, wobei nicht nur rein wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind.
Der Abschluss eines neuen Kollektivvertrages ist grundsätzlich kein Endigungsgrund für den alten Kollektivvertrag. Es kann jedoch zur Normenkonkurrenz und damit zu einer materiellen Derogation des alten Kollektivvertrages kommen. Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit mehreren aufeinanderfolgenden Satzungen eines Kollektivvertrages.
- OGH, 30.10.2018, 9 ObA 16/18w
- LG Graz, 17.03.2017, 43 Cga 32/15b-61
- OLG Graz, 28.11.2017, 7 Ra 45/17t-65
- Satzung des KollV Rotes Kreuz
- WBl-Slg 2019/104
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 17 ArbVG
- § 9 Abs 3 ArbVG
- § 18 Abs 3 ArbVG
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