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Kollisionsrechtliche Anknüpfung der Tatbestandswirkung / keine Ordre-public-Verletzung durch überlange Verfahrensdauer oder Judikaturänderung eines ausländischen Höchstgerichts

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Die Tatbestandswirkung gehört nicht zu den prozessualen, sondern zu den materiell-rechtlichen Urteilswirkungen. Die „Anerkennung“ der Tatbestandswirkung eines Urteils richtet sich nach dem anwendbaren Sachrecht.

Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich wäre.

Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Mit einer Judikaturänderung muss daher stets gerechnet werden, weil das Streben nach bestmöglicher Rechtserkenntnis über den Vertrauensschutz zu stellen ist. Dass die Entscheidung eines ausländischen (hier: slowenischen) Höchstgerichts eine Rechtsprechungswende herbeiführt, ist nicht als Umstand zu werten, der das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzen würde.

  • § 406 EO
  • Öffentliches Recht
  • § 79 EO idF vor BGBl I 100/2016
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1435 ABGB
  • OLG Linz, 01.08.2018, 4 R 15/18f
  • JBL 2019, 591
  • OGH, 25.04.2019, 4 Ob 230/18d
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 411 ZPO
  • § 1 IPRG
  • LG Salzburg, 30.10.2017, 5 Cg 111/08g
  • Arbeitsrecht

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