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Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH („Einheits-GmbH & Co KG“)

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Eine Kommanditgesellschaft kann alle Anteile an ihrer eigenen Komplementär-Gesellschaft zumindest dann erwerben, wenn

das Stammkapital der Komplementärgesellschaft zur Gänze einbezahlt ist;

der Beteiligung der Komplementärgesellschaft am Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft kein wirtschaftlicher Wert zukommt (weil sie als reine Arbeitsgesellschafterin nicht am Gesellschaftsvermögen und nicht am Gewinn und Verlust beteiligt ist);

die KG die Kaufpreise aus Gewinnrücklagen finanzieren kann;

die Kaufpreise sofort entrichtet werden, sodass es zu keiner bilanziellen Belastung kommt.

Auftretende Interessenskollisionen und die Problematik der Willensbildung bei der Einheits-GmbH & Co KG stellen kein Eintragungshindernis dar, insbesondere nicht, wenn diese Problematik gesellschaftsvertraglich gelöst wird.

Zum Verbot eigener Anteile nach GmbHG: Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.

  • OGH, 17.09.2014, 6 Ob 185/13v
  • Einheits-GmbH & Co KG
  • Erwerb eigener Anteile.
  • § 81 GmbHG
  • Einheitsgesellschaft
  • Gesellschaftsrecht
  • § 66 AktG
  • GES 2014, 456

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