Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH („Einheits-GmbH & Co KG“)
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2014
- Judikatur, 4091 Wörter
- Seiten 456 -462
- https://doi.org/10.33196/ges201409045601
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Eine Kommanditgesellschaft kann alle Anteile an ihrer eigenen Komplementär-Gesellschaft zumindest dann erwerben, wenn
das Stammkapital der Komplementärgesellschaft zur Gänze einbezahlt ist;
der Beteiligung der Komplementärgesellschaft am Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft kein wirtschaftlicher Wert zukommt (weil sie als reine Arbeitsgesellschafterin nicht am Gesellschaftsvermögen und nicht am Gewinn und Verlust beteiligt ist);
die KG die Kaufpreise aus Gewinnrücklagen finanzieren kann;
die Kaufpreise sofort entrichtet werden, sodass es zu keiner bilanziellen Belastung kommt.
Auftretende Interessenskollisionen und die Problematik der Willensbildung bei der Einheits-GmbH & Co KG stellen kein Eintragungshindernis dar, insbesondere nicht, wenn diese Problematik gesellschaftsvertraglich gelöst wird.
Zum Verbot eigener Anteile nach GmbHG: Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.
- OGH, 17.09.2014, 6 Ob 185/13v
- Einheits-GmbH & Co KG
- Erwerb eigener Anteile.
- § 81 GmbHG
- Einheitsgesellschaft
- Gesellschaftsrecht
- § 66 AktG
- GES 2014, 456
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