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Stiebellehner, Kathrin

Konfiskation von unbeweglichen Sachen

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Der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen und von diesem zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind. Gegenstände sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen. Zur Tatbegehung verwendet werden Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert und alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.

  • Stiebellehner, Kathrin
  • LG Wels, 17.06.2020, 4 Hv 11/20k
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 29.06.2021, 14 Os 29/21b
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2022, 116
  • § 19a StGB
  • Arbeitsrecht

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