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Konkludente Einräumung und Ersitzung einer Servitut

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Für die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, da dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse, sollen nicht dadurch umgangen werden, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts bzw der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht. Die Beweislast für das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung zur Begründung einer Dienstbarkeit trifft den, der dies behauptet. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteienabsicht auf die Begründung eines dinglichen Rechts gerichtet war, trifft die Beweislast, dass tatsächlich eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung vorliegt, jenen, der diese Einschränkung behauptet.

Das Ausmaß einer ersessenen Dienstbarkeit ergibt sich aus den Besitzergreifungshandlungen. Auch beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung ist das Utilitätserfordernis zu wahren. Hinsichtlich der Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen hat der Ersitzende Art und Umfang der Besitzausübung sowie die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen. Der Ersitzungsgegner muss den Nachweis der Unredlichkeit oder der Unechtheit erbringen. Es trifft den Ersitzungsgegner die Behauptungs- und Beweislast für eine bloß prekaristische Gestattung der Benützung seines Grundstücks durch den Ersitzungswerber.

  • BG Ebreichsdorf, 2 C 1272/10k
  • § 1470 ABGB
  • WOBL-Slg 2014/79
  • § 472 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Wiener Neustadt, 18 R 238/11w
  • OGH, 28.05.2013, 10 Ob 10/13p
  • § 1460 ABGB

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