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Konkludenter Abschluss eines Immobilienmaklervertrags und Mäßigung der Maklerprovision infolge einer Pflichtverletzung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 36
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2441 Wörter, Seiten 92-94

30,00 €

inkl MwSt

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Dadurch, dass sich der Käufer der Vermittlungstätigkeit des Maklers nutzbringend bedient sowie die vom Makler für ihn entfaltete Tätigkeit gekannt und ihr nicht widersprochen hat, ist zwischen dem Makler und dem Käufer konkludent ein Immobilienmaklervertrag zustande gekommen, auch wenn der Käufer keine Kenntnis des ihm vom Makler per E-Mail übermittelten Exposés erlangt hat.

Da der Makler mangels entsprechender Information des Verkäufers nicht über etwaige Mängel und insb fehlende Betriebsanlagengenehmigungen des zur Immobilie gehörenden Imbiss Grills Bescheid wusste, hat er keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Käufer gemacht. Gründe dafür, dass der Makler an der Richtigkeit der von ihm bloß weitergegebenen Informationen der Verkäuferin zweifeln musste und daher zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen wäre, legt die Rev des Käufers nicht dar.

  • Kothbauer, Christoph
  • LGZ Wien, 7 Cg 19/21x
  • § 6 Abs 1 MaklerG
  • OGH, 19.05.2022, 9 Ob 86/21v
  • § 3 Abs 4 MaklerG
  • WOBL-Slg 2023/40
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 12 ECG
  • § 863 ABGB
  • OLG Wien, 11 R 165/21x

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