


Konkurrenzverhältnis zwischen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB und fahrlässiger Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3886 Wörter, Seiten 123-127
30,00 €
inkl MwSt




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Exklusivität im Verhältnis von fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB und fahrlässiger Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB kommt nicht in Betracht. Spezialität von fahrlässiger Gemeingefährdung (§ 177 Abs 1 StGB) im Verhältnis zu fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs 3 StGB) scheidet aus. Ebenso wenig liegt Spezialität von § 88 Abs 3 StGB zu § 177 Abs 1 StGB vor. Mangels in § 88 Abs 3 StGB enthaltener Subsidiaritätsklausel ist bloß das allfällige Vorliegen stillschweigender Subsidiarität zu prüfen. Nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander liegt keine stillschweigende Subsidiarität vor. Die Verletzung einer Einzelperson am Körper geht nicht typischerweise mit der Gefährdung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern im Zuge einer Geisterfahrt einher. Auch Konsumtion scheidet aus.
-
- § 88 Abs 3 StGB
- § 177 Abs 1 StGB
- OGH, 14.05.2024, 14 Os 9/24s
- LG Wiener Neustadt, 17.11.2023, 41 Hv 77/23v
- JBL 2025, 123
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Exklusivität im Verhältnis von fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB und fahrlässiger Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB kommt nicht in Betracht. Spezialität von fahrlässiger Gemeingefährdung (§ 177 Abs 1 StGB) im Verhältnis zu fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs 3 StGB) scheidet aus. Ebenso wenig liegt Spezialität von § 88 Abs 3 StGB zu § 177 Abs 1 StGB vor. Mangels in § 88 Abs 3 StGB enthaltener Subsidiaritätsklausel ist bloß das allfällige Vorliegen stillschweigender Subsidiarität zu prüfen. Nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander liegt keine stillschweigende Subsidiarität vor. Die Verletzung einer Einzelperson am Körper geht nicht typischerweise mit der Gefährdung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern im Zuge einer Geisterfahrt einher. Auch Konsumtion scheidet aus.
- § 88 Abs 3 StGB
- § 177 Abs 1 StGB
- OGH, 14.05.2024, 14 Os 9/24s
- LG Wiener Neustadt, 17.11.2023, 41 Hv 77/23v
- JBL 2025, 123
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht