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(Konkursverschleppungs-)Haftung des faktischen Geschäftsführers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 20
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
736 Wörter, Seiten 299-300

9,80 €

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Ein „faktischer Geschäftsführer“ hat auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt.

Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu fordern und daher zu verlangen, dass es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person handelt, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

  • faktischer Geschäftsführer
  • § 1295 ABGB
  • § 25 GmbHG
  • GES 2021, 299
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 19.05.2021, 17 Ob 5/21s
  • Konkursverschleppung
  • Haftung
  • § 69 IO

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